Satzung des Vereins

Bürgerinitiative
Menschenskinder Delitzsch! e.V.

§ 1 - Name und Sitz
(1)     Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Menschenskinder Delitzsch!“
(2)     Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen mit dem Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form Bürgerinitiative Menschenskinder Delitzsch! e.V..
(3)     Der Verein übernimmt mit der Eintragung in das Vereinsregister alle Geschäfte der Bürgerinitiative Menschenskinder Delitzsch (BI). Die Rechte und Pflichten der BI werden vom Verein übernommen und weitergeführt.
(4)     Sitz des Vereins ist Delitzsch.

§ 2 –Zweck, Ziele und Forderungen, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)     Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger Zusammenschluss, der für die Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Kitas als auch Schulen, sowie für Projekte zur   Förderung von Kindern und Jugendlichen eintritt.  
(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, bürgerschaftlichem Engagement sowie des demokratischen Staatswesens im Sinne  
von § 52 der Abgabenordung.

 
      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-          Schaffung einer Gemeinschaft die, die Belange von Eltern, Kindern und Jugendlichen aufnimmt, Kräfte bündelt und die Probleme und Anregungen im Dialog mit verantwortlichen Personen der Landes- und Kommunalpolitik auf Augenhöhe diskutiert.
-          Schaffung einer Transparenz in der Öffentlichkeit, um Bürger in die Lage zu versetzen, bestimmte Entscheidungen der Politik verstehen zu können.
-          Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Familienfreundlichkeit
-          Teilnahme und Mitgestaltung bei öffentlichen Veranstaltungen,
-          Förderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Delitzsch.
-          Organisation von bürgerschaftlichen Projekten zur Entwicklung der Familienfreundlichkeit der Stadt Delitzsch.
-          die Teilnahme an Wahlen zum Stadtrat und Kreistag und der Unterbreitung von Wahlvorschlägen als Wählervereinigung im Sinne des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes.
-          Durchführung von Projekten zur Förderung der gesunden Ernährung in Kindertageseinrichtungen.
-          Forderungen nach mehr Qualität in der frühkindlichen Bildung an die Lokal- und Landespolitik

 (4)     Der Verein wirkt auf die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke hin. Er arbeitet hierbei mit anderen Vereinen, Initiativen und Einrichtungen, die ähnliche
Ziele verfolgen, zusammen.

§ 3- Mitgliedschaft
(1)     Mitglied kann unabhängig von ihrer Nationalität jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, welche Ziele des Vereins zu unterstützen. Anträge auf Aufnahme in den Verein können schriftlich beim Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Auch die Anmeldung über die Webseite des Vereins unter www.bi-menschenskinder-delitzsch.de ist möglich. Der Vorstand behält sich vor einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Dafür bedarf es der einfachen Mehrheit des Vorstandes. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(2)     Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 21 Tagen nach Antragsstellung in schriftlicher Form durch einen
Brief oder eine E-Mail ablehnt. Die Ablehnung gilt dem Antragssteller als zugegangen, wenn es an die letzte vom Antragssteller dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Ziele des Vereins zu arbeiten und Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen, soweit sie der Satzung
entsprechen.
(4)     Für die Mitgliedschaft im Verein gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.
(5)     Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung erklärt werden. 
(6)     Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen. Zum Ausschluss
können führen:

·       Verhalten welches den Verein schädigt,
·       Zuwiderhandeln gegen die Ziele des Vereins,
        Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit  Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7)    Durch die Auflösung des Vereins endet die Mitgliedschaft automatisch
(8)    Das ausgetretene, bzw. ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an dem Verein und dessen Eigentum. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
(9)     Es besteht keine Verpflichtung einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen. Es wird ein freiwilliger Mitgliedsbeitrag von 60€ jährlich empfohlen. Der
freiwillige Mitgliedsbeitrag wird unaufgefordert auf das Vereinskonto überwiesen.
(10)     Es besteht keine Verpflichtung aktiv im Verein mitzuarbeiten. Jedes Mitglied hat jedoch das Recht dazu, die Vereinsarbeit aktiv mitzugestalten.
(11)     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(12)     Die Mitglieder dürfen nichts, was sie in dieser Eigenschaft über Angelegenheiten, wie persönliche Daten der Mitglieder des Vereins erfahren, unbefugt offenbaren und verwerten. Das gilt auch für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zum Verein.
(13)    Der Verein kann Gastmitglieder aufnehmen. Ein Gastmitglied:

                -  kann einen Wohnsitz außerhalb von Delitzsch haben.
                -  kann jünger als 16 Jahren alt sein.
                -  ist nicht stimmberechtigt, hat aber das Recht an der Meinungsbildung im Verein und am sonstigen Vereinsleben teilzuhaben.
                -  tritt nicht als Mitglied der Wählervereinigung im Sinne des Sächsischen Kommunalwahlrechts auf.

Für Gastmitglieder gelten im Übrigen die in der Satzung geregelten Vorschriften zur Beitragspflicht, zur Aufnahme als Mitglied und zur Beendigung der Mitgliedschaft.

 § 4- Mitgliederversammlung
(1)       Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
(2)     Der Vorstandsvorsitzende beruft mindesten einmal jährlich durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3)      Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
(4)     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
·       Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
·       Ausschluss von Mitgliedern,
·       Kontrolle der Finanzen des Vereins.

(5)     Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der
Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder.
(6)     Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung in der Regel durch Akklamation gefasst. Im Zweifelsfall entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten per Handzeichen
(7)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen  
oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
(8)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über
Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch
schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. 
(9)   Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und wenn dieser nicht Vorstandsmitglied ist, auch von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 5- Vorstand
(1)     Der Vorstand ist das oberste geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und an deren Weisungen gebunden.
(2)     Der BGB-Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.  Er kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
besondere Vertreter ernennen. Die Funktion des Schatzmeisters  wird von einem der BGB-Vorstandsmitglieder ausgeführt und wird vom Vorstand mit 2/3
Mehrheit ernannt. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 5 Beisitzern und ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Den Beisitzern können vom
BGB-Vorstand bestimmte Aufgaben zur Organisation übertragen werden.
(3)       Der BGB-Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Umsetzung der Beschlüsse,
·         Vertretung des Vereins gegenüber Dritten,
·         Koordinierung der Arbeit des Vereins,
·         Aufnahme neuer Mitglieder. 

(4)    Dem erweiterten Vorstand können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

·         Leitung von Fachgruppen des Vereins.
·         Öffentliche Kommunikation und Pressearbeit
·         Organisation von Veranstaltungen und der Teilnahme an Veranstaltungen
·         Betreuung der Webseite des Vereins.

(5)      Die Mitglieder des BGB-Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(6)     Der BGB-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Wahl auf zwei Jahre bestellt. Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinen kann. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt nach denselben Vorgaben.
(7)   Versammlungen des erweiterten Vorstandes werden vom BGB-Vorstand durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(8)     Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des erweiterten Vorstands ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(9)     Über dir Versammlung des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen welches durch ein Mitglied des BGB-Vorstandes unterschrieben wird.
(10)  Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Mitglieder
des Vorstandes können ihr Amt jederzeit niederlegen.
(11)   Bei Abberufung oder Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Beim
Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder ist innerhalb eines ein Viertel Jahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Stelle neu zu  besetzen. bis
dahin übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben des Gesamtvorstandes.
(12)   Der Vorstand trifft Beschlüsse nach Möglichkeit einvernehmlich. Erforderlich ist die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. 
(13)   Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten als entlastet, wenn die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden
nichts anderes beschließt.

§ 6- Finanzen
(1)     Der Verein finanziert sich aus Geld- und Sachspenden, öffentlichen Zuwendungen sowie aus Mitgliedsbeiträgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
(2)     Die Kasse des Vereins wird vom Vorstand verwaltet. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist der Vorstand gegenüber den Mitgliedern
rechenschaftspflichtig.
(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(4)    Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben jährlich abzurechnen. Die Mitgliederversammlung kann eine Person, die nicht Mitglied des Vorstandes
ist, mit der Überprüfung der Abrechnung beauftragen.

§7 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
(1)     Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

§ 8- Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Verabschiedet in Delitzsch  am 09.11.2018  durch die Gründungsmitglieder.




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Menschenskinder Delitzsch! e.V.

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